Düsseldorf, Dortmund, 23. April 2021 (LJV). In dieser Woche haben Bundestag und Bundesrat eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG ) verabschiedet. Darin ist auch eine Regelung zu nächtlichen Ausgangssperren aufgenommen. Ein aktueller Erlass der Obersten Jagdbehörde des Landes NRW erläutert in Abstimmung mit dem Bundeslandwirtschaftsministerium diesbezüglich die Rechtsauffassung in Bezug auf die Jagdausübung während der Einzeljagd. Darin heißt es:
1. Jagd während der Ausgangssperre
Nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) lautet die Rechtsauffassung zu § 28b Absatz 1 Nummer 2 Ziffer f) IfSG in Bezug auf die Jagdausübung während der Ausgangssperre wie folgt:
Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Jagd für die Bekämpfung und Prävention der Afrikanischen Schweinepest sowie den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Kulturen und des Gemüse- und Weinbaus vor Wildschäden auf den Flächen der land- und forstwirtschaftlichen Eigentümer stellt die Ansitz- oder Pirschjagd auf Schalenwild in der Zeit der Ausgangssperre einen gewichtigen und unabweisbaren Zweck dar. Daher ist die Jagdausübung in Form der Einzeljagd unter diesem Punkt der Generalausnahme zu subsumieren.
2. Fallwildbergung während der Ausgangssperre
Die Bergung von Fallwild während der Ausgangssperre fällt unter den Ausnahmetatbestand des § 28b Absatz 1 Nummer 2 Ziffer e) bzw. f) IfSG und ist auch während der Ausgangssperre möglich.
3. Bedienstete der Forstverwaltung und beruflich tätige Jäger
Personen, die die Jagd dienstlich (Bedienstete der Forstverwaltungen) oder beruflich (Berufsjäger, Angestellte privater Forstbetriebe) ausüben, unterliegen nach § 28b Absatz 1 Nummer 2 Ziffer a) IfSG nicht der Ausgangssperre.
Bundesregierung bestätigt Einzeljagd trotz Ausgangssperren
Ergänzend teilt der DJV mit: Berlin, 28. April 2021 (DJV). In einem Rundschreiben an die obersten Jagdbehörden der Bundesländer hat das Bundeslandwirtschaftsministerium (in Abstimmung mit dem Innen- und dem Gesundheitsministerium) bestätigt, dass die Einzeljagd auf Schalenwild auch dort zulässig ist, wo eine nächtliche Ausgangssperre nach dem Infektionsschutzgesetz besteht.
Die Bundesministerien machen sich damit die Auffassung zu eigen, die bereits im Gesetzgebungsverfahren zahlreiche Abgeordnete vertreten hatten: „Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Jagd für die Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Kulturen und des Gemüse- und Weinbaus vor Wildschäden auf den Flächen der land- und forstwirtschaftlichen Eigentümer stellt die Ansitz- oder Pirschjagd auf Schalenwild in der Zeit der Ausgangssperre einen gewichtigen und unabweisbaren Zweck dar.“
Damit ist nunmehr klar, dass die Jagd – insbesondere auf Schwarzwild, aber auch auf anderes Schalenwild – auch dann möglich ist, wenn eine nächtliche Ausgangssperre aufgrund des kürzlich geänderten Infektionsschutzgesetzes gilt. Bereits im Gesetzgebungsverfahren hatte sich der Deutsche Jagdverband (DJV) für eine entsprechende Regelung eingesetzt. Im Gesetzgebungsverfahren wurde die Auffassung des Gesetzgebers zur Jagd deutlich – nämlich, dass die Jagd auf Schalenwild in der Regel unter die generelle Ausnahmeklausel in § 28b des Infektionsschutzgesetzes fällt. Dennoch gab es im Anschluss bei vielen Jägerinnen und Jägern Unsicherheit, was nun erlaubt ist. Auch bei vielen Jagdbehörden war das der Fall. Diese Unsicherheiten sind nun mit der Klarstellung der Ministerien ausgeräumt.
Der DJV weist in diesem Kontext darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Jagd auch weitere Ausnahmen gelten: Das Gesetz sieht nämlich (ausdrücklich) vor, dass eine Ausnahme auch für die Versorgung von Tieren gilt. Dazu zählen auch die Nachsuche, etwa nach einem Verkehrsunfall, oder die Kitzrettung vor der Mahd – beides ist schon aus Tierschutzgründen erforderlich.