Nachmeldung von Gehäusen /wesentlichen Teilen bis zum 31.8.

Zum Ende August läuft die Meldefrist aus, mit der der legale Besitz von bestimmten, bisher nicht meldepflichtigen großen Magazinen und bisher nicht registrierten Gehäuse gesichert werden kann. Insbesondere zur Meldung von Waffengehäusen, die nach der Änderung des Waffengesetzes nun neuerdings ein Wesentliches Waffenteil sind, haben sich in den letzten Tagen Irritationen ergeben.

Festzuhalten ist zunächst, dass Grundsätzlich alle Gehäuse meldepflichtig sind, die nicht fester Bestandteil einer registrierten Waffe sind.

Bei modularen Waffen ist die Art der bisherigen Eintragung in der WBK zu beachten. Sind für eine solche Waffe nur die (bisher) wesentlichen Waffenteile eingetragen, nicht aber die Waffe als Einheit, so ist nun das Gehäuse als (neu) wesentliches Waffenteil zu ergänzen.

Ist die modulare Waffe hingegen als ein Waffenobjekt in der WBK eingetragen besteht kein Handlungsbedarf. Es muss mithin keine Einzelmeldung des Gehäuses erfolgen, da dies als Teil der eingetragenen Gesamtwaffe bereits gemeldet ist.

Im Zweifelsfalle kontaktieren Sie bitte rechtzeitig ihre örtliche Waffenbehörde. Die obige Darstellung ist mit der Waffenbehörde im HSK abgestimmt.

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Verstärkung für Schießgruppe gesucht

Im Hegering Sundern hat sich in den letzten zwei Jahren eine feste Schießgruppe etabliert. Mit Unterstützung des Hegerings wird hier regelmäßig das jagdliche Schießen in Vorbereitung auf Wettkämpfe trainiert. Dabei wird nicht nur die heimische Schießanlage genutzt, sondern regelmäßig auch andere Anlagen besucht. So können Erfahrungen mit wechselnden Bedingungen erworben werden und auch das Skeet-Schießen mit der Flinte trainiert werden.

Um sinnvoll als Mannschaft starten zu können fehlen der Schießgruppe noch weitere Teilnehmer. Wer sportliche Ambitionen am jagdlichen Schießen hat und Freude an einem regelmäßigen Training hat kann sich gerne der Gruppe anschließen. Bei Interesse kontaktieren Sie bitte unseren Schießobmann Ralf Miederhoff, mit dem weitere Details direkt erörtert werden können.

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Waffengesetz: Übergangsfristen laufen aus

Dortmund, 04. August 2021 (LJV). Bereits im letzten Jahr sind für Jäger wichtige Änderungen im Waffengesetz in Kraft getreten. Zum 1. September laufen nun noch geltende Übergangsfristen aus. Bis Ende August müssen bestimmte größere Magazine oder bestimme wesentliche Waffenteile, die bisher nicht gesondert erfasst wurden, bei der Waffenbehörde gemeldet und in die Waffenbesitzkarte eingetragen worden sein.

Sofern wesentliche Waffenteile Teile einer Komplettwaffe sind, ändert sich erst einmal nichts. Hier muss nichts nachträglich gemeldet oder eingetragen werden. Sind aber überzählige Teile, zusätzliche Gehäuse oder Verschlussträger im Besitz, die bisher waffenrechtlich nicht beachtlich waren, müssen diese bis zum 1. September 2021 in die Waffenbesitzkarte eingetragen sein. Nach Auskunft des Bundesinnenministeriums muss hierfür jeweils ein Bedürfnis geltend gemacht werden. Alternativ können diese Überschussteile natürlich auch beispielsweise bei der Waffenbehörde oder Polizei abgegeben werden.

Kurzwaffen-Magazine mit mehr als 20 Schuss und Langwaffen-Magazine mit mehr als zehn Schuss – jeweils für Zentralfeuerpatronen – sind inzwischen per Gesetz verbotene Gegenstände. Ausnahme: Die Magazine waren bereits am 13. Juni 2017 im Besitz. Dann müssen sie bis zum 1. September bei der Waffenbehörde gemeldet werden. Für große Magazine, die nach dem 13. Juni 2017 und vor dem 1. September 2020 erworben wurden, muss beim Bundeskriminalamt ein Antrag auf Ausnahme nach Paragraph 40 des Waffengesetzes gestellt werden.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier:
https://www.jagdverband.de/waffengesetz-uebergangsfristen-laufen-aus “

Insbesondere betrifft dies Waffen der Modularbauweise als Beispiel sei hier der Blaser R93 zu nennen. Hier sind die Verschluss/ -köpfe und Systeme betroffen. Sind also zu Komplettwaffe bzw. eingetragenen Wechsel-/ Austauschläufen Verschluss/-köpfe und/oder (Schäfte mit) Systemen gekauft worden und nicht eingetragen worden, ist dies jetzt nachzuholen. Diese betroffenen Waffenteile, die sich bei den Jägern und Jägerinnen im Bestand befinden, hatten bis zu einem gewissen Zeitpunkt auslieferungsseitig keine Seriennummer. Diese muss nicht nachträglich auf das Waffenteil aufgebracht werden. Es müssen aber nichteingetragenen wesentlichen Waffenteile der Kreispolizeibehörde mit Bezug z.B. zu einer entsprechenden eingetragenen Komplettwaffe oder eingetragenem Wechsel-/ Austauschlauf genannt und in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden. System und Verschluss-/kopf, die in der Komplettwaffe verbaut sind sowie bereits eingetragene wesentliche Waffenteile sind nicht betroffen.
Bei einem Kauf oder Verkauf dieser wesentlichen Waffenteile ist in Zukunft ebenfalls auf einen Ursprungsnachweis zu achten.

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Terminankündigung Hegeringversammlung

Die im März ausgefallene Generalversammlung des Hegerings wird am 24.09. nachgeholt. Beginn ist um 19:00 Uhr im Speisesaal der Schützenhalle in Sundern.

Auf der Tagesordnung stehen die Jahresberichte und tunusgemäße Wahlen zum Vorstand. Die ebenfalls ausgefallene Hegeschau wird mit der kommenden Hegeschau im März zusammengelegt.

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Mitgliederversammlung der Kreisjägerschaft am 13.8. in Neheim

Die im Frühjahr verschobene diesjährige Jahreshauptversammlung der Kreisjägerschaft findet statt am 13.08.2021 um 19 Uhr in der Schützenhalle in Hüsten, Hövelgasse 1a. Auf der Agenda stehen insbesondere die Vorstandswahlen. Die bisherige Vorsitzende Nicole Heitzig ist seit kurzem Präsidentin des Landesjagdverbandes in NRW und kandidiert daher nicht erneut. Alle Mitglieder unserer heimischen Hegeringe im HSK sind herzlich zur Teilnahme eingeladen.

Auf Grund der steigenden Coronazahlen wird es auch dort voraussichtlich gelten: genesen, geimpft oder getestet. Es ist beabsichtigt an dem Abend mit der Luca-App zu arbeiten, aber auch eine manuelle Registrierung wird ermöglicht.

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Infoabend Vorbereitungslehrgang für Jägerprüfung

Die Jagschule Röhrtal im Hegering Sundern führt ab Herbst wieder einen Vorbereitungskurs auf die Jägerprüfung durch. Am 30.08. sind Interessierte eingeladen, sich im Rahmen eines unverbindlichen Informationsabends Inhalt und Umfang der Ausbildung vorstellen zu lassen.

Der Infoabend wird, sofern unter den dann gültigen Auflagen möglich, ab 19:00 Uhr auf dem Schießstand in Sundern durchgeführt. Bitte prüfen Sie den Veranstaltungsort kurzfristig vor dem Termin hier auf der Web-Seite des Hegerings. Erste Informationen zum Ausbildungskurs erhalten Sie auch hier in der Rubrik „Jungjägerausbildung“.

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Nutzungseinschränkungen Schießstand werden gelockert

Entsprechend der sinkenden Inzidenz und der damit einhergehenden Rücknahme von Restriktionen kann auch der Schießstand des Hegerings Sundern ab sofort wieder umfangreicher genutzt werden. Entsprechend der derzeitig einschlägigen Regeln dürfen sich nun wieder bis zu 20 Personen gleichzeitig auf dem Schießstandgelände aufhalten. Die Nutzung ist aber sofort für Jäger und Sportschützen nicht nur zum An- und Einschießen möglich, sondern ausdrücklich auch wieder wieder sportliche Zwecke.

Natürlich sind weiterhin die Mindestabstände einzuhalten, auch die Maskenpflicht besteht auf dem gesamten Gelände fort. Obligatorisch ist die Hinterlegung von Daten für die Kontaktverfolgung. Auf den Schießständen dürfen sich nur aktive Schützen und Standpersonal aufhalten. Die Nutzung des Aufenthaltsraums und des Balkons sind weiterhin nicht gestattet. Alle weiteren Personen halten daher auf dem Vorplatz auf. Den Weisungen des Standpersonals ist, auch in Bezug auf die Hygieneregelungen, Folge zu leisten.

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Nächtliche Jagdausübung während der Ausgangssperre

Düsseldorf, Dortmund, 23. April 2021 (LJV). In dieser Woche haben Bundestag und Bundesrat eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG ) verabschiedet. Darin ist auch eine Regelung zu nächtlichen Ausgangssperren aufgenommen. Ein aktueller Erlass der Obersten Jagdbehörde des Landes NRW erläutert in Abstimmung mit dem Bundeslandwirtschaftsministerium diesbezüglich die Rechtsauffassung in Bezug auf die Jagdausübung während der Einzeljagd. Darin heißt es:

1. Jagd während der Ausgangssperre

Nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) lautet die Rechtsauffassung zu § 28b Absatz 1 Nummer 2 Ziffer f) IfSG in Bezug auf die Jagdausübung während der Ausgangssperre wie folgt:

Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Jagd für die Bekämpfung und Prävention der Afrikanischen Schweinepest sowie den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Kulturen und des Gemüse- und Weinbaus vor Wildschäden auf den Flächen der land- und forstwirtschaftlichen Eigentümer stellt die Ansitz- oder Pirschjagd auf Schalenwild in der Zeit der Ausgangssperre einen gewichtigen und unabweisbaren Zweck dar. Daher ist die Jagdausübung in Form der Einzeljagd unter diesem Punkt der Generalausnahme zu subsumieren.

2. Fallwildbergung während der Ausgangssperre

Die Bergung von Fallwild während der Ausgangssperre fällt unter den Ausnahmetatbestand des § 28b Absatz 1 Nummer 2 Ziffer e) bzw. f) IfSG und ist auch während der Ausgangssperre möglich.

3. Bedienstete der Forstverwaltung und beruflich tätige Jäger

Personen, die die Jagd dienstlich (Bedienstete der Forstverwaltungen) oder beruflich (Berufsjäger, Angestellte privater Forstbetriebe) ausüben, unterliegen nach § 28b Absatz 1 Nummer 2 Ziffer a) IfSG nicht der Ausgangssperre.

Bundesregierung bestätigt Einzeljagd trotz Ausgangssperren

Ergänzend teilt der DJV mit: Berlin, 28. April 2021 (DJV). In einem Rundschreiben an die obersten Jagdbehörden der Bundesländer hat das Bundeslandwirtschaftsministerium (in Abstimmung mit dem Innen- und dem Gesundheitsministerium) bestätigt, dass die Einzeljagd auf Schalenwild auch dort zulässig ist, wo eine nächtliche Ausgangssperre nach dem Infektionsschutzgesetz besteht.

Die Bundesministerien machen sich damit die Auffassung zu eigen, die bereits im Gesetzgebungsverfahren zahlreiche Abgeordnete vertreten hatten: „Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Jagd für die Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Kulturen und des Gemüse- und Weinbaus vor Wildschäden auf den Flächen der land- und forstwirtschaftlichen Eigentümer stellt die Ansitz- oder Pirschjagd auf Schalenwild in der Zeit der Ausgangssperre einen gewichtigen und unabweisbaren Zweck dar.“

Damit ist nunmehr klar, dass die Jagd – insbesondere auf Schwarzwild, aber auch auf anderes Schalenwild – auch dann möglich ist, wenn eine nächtliche Ausgangssperre aufgrund des kürzlich geänderten Infektionsschutzgesetzes gilt. Bereits im Gesetzgebungsverfahren hatte sich der Deutsche Jagdverband (DJV) für eine entsprechende Regelung eingesetzt. Im Gesetzgebungsverfahren wurde die Auffassung des Gesetzgebers zur Jagd deutlich – nämlich, dass die Jagd auf Schalenwild in der Regel unter die generelle Ausnahmeklausel in § 28b des Infektionsschutzgesetzes fällt. Dennoch gab es im Anschluss bei vielen Jägerinnen und Jägern Unsicherheit, was nun erlaubt ist. Auch bei vielen Jagdbehörden war das der Fall. Diese Unsicherheiten sind nun mit der Klarstellung der Ministerien ausgeräumt.

Der DJV weist in diesem Kontext darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Jagd auch weitere Ausnahmen gelten: Das Gesetz sieht nämlich (ausdrücklich) vor, dass eine Ausnahme auch für die Versorgung von Tieren gilt. Dazu zählen auch die Nachsuche, etwa nach einem Verkehrsunfall, oder die Kitzrettung vor der Mahd – beides ist schon aus Tierschutzgründen erforderlich.

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