Waffengesetz: Übergangsfristen laufen aus

Dortmund, 04. August 2021 (LJV). Bereits im letzten Jahr sind für Jäger wichtige Änderungen im Waffengesetz in Kraft getreten. Zum 1. September laufen nun noch geltende Übergangsfristen aus. Bis Ende August müssen bestimmte größere Magazine oder bestimme wesentliche Waffenteile, die bisher nicht gesondert erfasst wurden, bei der Waffenbehörde gemeldet und in die Waffenbesitzkarte eingetragen worden sein.

Sofern wesentliche Waffenteile Teile einer Komplettwaffe sind, ändert sich erst einmal nichts. Hier muss nichts nachträglich gemeldet oder eingetragen werden. Sind aber überzählige Teile, zusätzliche Gehäuse oder Verschlussträger im Besitz, die bisher waffenrechtlich nicht beachtlich waren, müssen diese bis zum 1. September 2021 in die Waffenbesitzkarte eingetragen sein. Nach Auskunft des Bundesinnenministeriums muss hierfür jeweils ein Bedürfnis geltend gemacht werden. Alternativ können diese Überschussteile natürlich auch beispielsweise bei der Waffenbehörde oder Polizei abgegeben werden.

Kurzwaffen-Magazine mit mehr als 20 Schuss und Langwaffen-Magazine mit mehr als zehn Schuss – jeweils für Zentralfeuerpatronen – sind inzwischen per Gesetz verbotene Gegenstände. Ausnahme: Die Magazine waren bereits am 13. Juni 2017 im Besitz. Dann müssen sie bis zum 1. September bei der Waffenbehörde gemeldet werden. Für große Magazine, die nach dem 13. Juni 2017 und vor dem 1. September 2020 erworben wurden, muss beim Bundeskriminalamt ein Antrag auf Ausnahme nach Paragraph 40 des Waffengesetzes gestellt werden.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier:
https://www.jagdverband.de/waffengesetz-uebergangsfristen-laufen-aus “

Insbesondere betrifft dies Waffen der Modularbauweise als Beispiel sei hier der Blaser R93 zu nennen. Hier sind die Verschluss/ -köpfe und Systeme betroffen. Sind also zu Komplettwaffe bzw. eingetragenen Wechsel-/ Austauschläufen Verschluss/-köpfe und/oder (Schäfte mit) Systemen gekauft worden und nicht eingetragen worden, ist dies jetzt nachzuholen. Diese betroffenen Waffenteile, die sich bei den Jägern und Jägerinnen im Bestand befinden, hatten bis zu einem gewissen Zeitpunkt auslieferungsseitig keine Seriennummer. Diese muss nicht nachträglich auf das Waffenteil aufgebracht werden. Es müssen aber nichteingetragenen wesentlichen Waffenteile der Kreispolizeibehörde mit Bezug z.B. zu einer entsprechenden eingetragenen Komplettwaffe oder eingetragenem Wechsel-/ Austauschlauf genannt und in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden. System und Verschluss-/kopf, die in der Komplettwaffe verbaut sind sowie bereits eingetragene wesentliche Waffenteile sind nicht betroffen.
Bei einem Kauf oder Verkauf dieser wesentlichen Waffenteile ist in Zukunft ebenfalls auf einen Ursprungsnachweis zu achten.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.