Neue Coronaschutzverordnung ab dem 28.12.2021 gültig; 2G gilt weiter für Gesellschaftsjagden

(LJV NRW) Ab dem 28.11. gilt eine neue Coronaschutzverordnung. Mit dem deutlichen Anstieg der Inzidenzzahlen sowie dem Auftreten der Virusvariante in den letzten Wochen ist damit nun auch in NRW bei vielen Veranstaltungen die sog. 2G-Regel einzuhalten. Das heißt, zu diesen Veranstaltungen sind nur Geimpfte oder Genesene (immunisierte) Personen zugelassen. Dies gilt auch für jagdliche Veranstaltungen wie Gesellschaftsjagden.

Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind von den für die jeweilige Veranstaltung verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.

Die neue Coronaschutzverordnung wurde gestern Nachmittag verkündet. Wir haben zwischenzeitlich eine Übersicht über die relevanten jagdlichen Aktivitäten mit den jeweils geltenden Regeln zusammengestellt.

Generell sollte auf Grund der stark steigenden Infektionszahlen auf vermeidbare Zusammentreffen verzichtet werden.

Gesellschaftsjagden gem. § 4 (2) 9. CoronaSchVO  2G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen)
Jagdhornbläserproben gem. § 4 (2) 10. CoronaSch-VO2G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen)  
Schießstandnutzung gem. § 4 (2) 10. CoronaSch-VO2G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen) Bitte ggf. individuelle Regelungen der Schießstände beachten  
Gremiensitzungen und Mit-gliederversammlungen gem. § 4 (1) 6. CoronaSchVO3G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen) oder Testnachweis (negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests)  
Jungjägerausbildung gem. § 4 (2) 8. CoronaSchVO2G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen)

Für alle vorgenannten jagdlichen Aktivitäten sind gem. § 4 (6) CoronaSchVO die Nachweise einer Immunisierung oder Testung von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren, wenn möglich mit der CovPassCheck-App. Zudem ist stichprobenartig ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen. Daher haben die Teilnehmer den jeweiligen Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Teilnahme auszuschließen

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