Mehrwertsteuerpflicht für Jagdpachtverträge – Optionserklärung bis Jahresende veranlassen

Aktuell erfolgt eine Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Davon betroffen sind auch die Jagdgenossenschaften, so dass Jagdpachtverträge zukünftig voraussichtlich einer Mehwertsteuerpflicht unterliegen. Die Jagdgenossenschaft kann über eine Optionserklärung diese Mehrwertsteuerverpflichtung bis zum Jahre 2021 aussetzten. Diese Optionserklärung kann nur durch die Jagdgenossenschaft als Verpächter geleistet werden und muss zwingend noch in diesem Jahr erfolgen. Da die Mehrwertsteuer den Pächter voll trifft, dem Verpächter aber im Allgemeinen weder Vor- noch Nachteile bringt, wird allen Pächtern genossenschaftlicher Jagden dringend empfohlen, sich kurzfristig mit ihrer Jagdgenossenschaft in Verbindung zu setzen.

Nachfolgend einige vertiefende Details aus einem Schreiben des Gemeinde- und Städtebund Rheinland Pfalz an die Jagdgenossenschaften:

Mit Wirkung ab 01.01.2017 ist die Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts neu konzipiert und an europäisches Recht angepasst worden.
Künftig wird die auf privatrechtlicher Grundlage erfolgende Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, und damit auch die klassische Vermögensverwaltung, grundsätzlich eine unternehmerische Betätigung, die Umsatzsteuerpflichten auslöst.
Die Umsetzung der neuen Rechtlage wirft eine Vielzahl von nicht abschließend geklärten Fragestellungen auf. Insoweit ist in den nächsten Monaten mit klarstellenden und erläuternden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu rechnen.
Bezogen auf die Jagdverpachtung durch Jagdgenossenschaften muss nach übereinstimmender Einschätzung verschiedener Stellen von einer grundsätzlichen Umsatzsteuerpflicht ausgegangen werden.

Die Neuregelung des § 2b UStG ist frühestens ab dem 01.01.2017 anzuwenden. Im Kalenderjahr 2016 gelten die bisher bestehenden Regelungen somit weiter.
Nach §27 Abs. 22 Satz 3 UStG kann jedoch die juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt einmalig erklären, dass sie §2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet.

Diese Optionserklärung ist spätestens bis zum 31.12.2016 abzugeben.

Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist!

Die Optionserklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Nach einem Widerruf ist die Abgabe einer erneuten Optionserklärung ausgeschlossen.
Vor dem dargestellten Hintergrund, auch mit Blick auf die noch ausstehenden Klarstellungen und Erläuterungen seitens der Finanzverwaltung, empfiehlt der Gemeinde- und Städtebund Rheinland Pfalz in einem Schreiben (hier im Volltext) an die Jagdgenossenschaften diesen eine Optionserklärung abzugeben. Der Jagdgenossenschaft entstehen im Regelfall keine Vorteile aus den Möglichkeiten zum Vorsteuerabzug, die eine Umstellung auf neues Recht rechtfertigen würden. Im Übrigen kann eine Optionserklärung widerrufen werden.

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